Buchhaltung

Viele Unternehmen fangen klein an und wachsen aufgrund guter Ideen und harter Arbeit. Am Anfang steht oft die Frage, wer sich um die Buchhaltung kümmert, denn wer gute Ideen hat, sollte sich darauf konzentrieren. Wir kümmern uns um die Zahlen.

Als Kleinunternehmer oder Selbständigerwerbender haben Sie bestimmte steuerrechtliche Verpflichtungen, bei denen wir Ihnen beratend oder auch als Dienstleister zur Verfügung stehen. Hier ein Überblick, was wir für Sie tun können:

  • Wer ein Geschäft betreibt - und sei es nur nebenbei - ist zur Aufzeichnung der Geschäftsfälle verpflichtet.
  • Wir führen Ihre Buchhaltung sauber, aktuell und ordnungsmässig.
  • Nicht nur, um dem Gesetz zu genügen, nicht nur für das Steueramt, sondern für Sie!
Unsere Dienstleistungen:
  • Bilanzierung
  • Controlling
  • Finanzbuchhaltung
  • Kostenstellenrechnung
  • Lohnbuchhaltung
  • Mehrwertsteuern
  • Jahresabschlussprüfungen
  • Unternehmensbewertung
  • Treuhandberatung

Spezialthemen

Personalkosten sicher im Griff

Lohnbuchhaltung ist sensibel und zeitintensiv. Wenn Sie sich darum nicht kümmern können oder nicht genug Aufgaben für ein internen Mitarbeitenden haben, überlassen Sie es uns.

Wir sorgen dafür, dass Löhne pünktlich und korrekt überwiesen und verbucht werden. Für uns sind ungewöhnliche Regelungen genauso wenig ein Problem wie besondere Sozialleistungen, An- und Abmeldungen bei der Sozialversicherung oder vermögenswirksame Leistungen.

Verlassen Sie sich auf uns.

Was kostet uns das?

In grösseren Unternehmen gang und gäbe, in kleineren selten anzutreffen - eine sinnvolle Kostenstellenrechnung.

So sehen Sie schnell, welche Kosten wo anfallen, was welche Produkte wirklich kosten und ob sich ein Angebot lohnt.


Wir prüfen

In der Schweiz gelten wichtige Grundsätze zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung, wie sie im Obligationenrecht (OR) verankert sind - selbstverständlich halten wir uns an alle gültigen Vorschriften, um für Sie die gesetzliche Jahresabschlussprüfung sauber und ordentlich abwickeln zu können.

Zwingende Grundsätze nach Obligationenrecht (OR)

1. Die Jahresrechnung hat vollständig zu erfolgen.
2. Die Angaben müssen klar und wesentlich sein.
3. Es gilt der Grundsatz zur Vorsicht.

Von folgenden Grundsätzen kann unter Beifügung einer Erklärung im Anhang im Ausblick auf die gesetzliche Jahresabschlussprüfung abgewichen werden:

4. Das Unternehmen muss grundsätzlich fortgeführt
werden.
5. Die Darstellung und Bewertung muss stetig erfolgen.
6. Die Verrechnung sowohl von Aktiven und Passiven als
auch von Aufwand und Ertrag sind unzulässig.

Abhängig davon, in welchem Umfang wir treuhänderisch für Sie tätig werden, übernehmen wir die gesetzliche Jahresabschlussprüfung komplett oder betreuen Sie bei der Erledigung.